Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) ist ein von 167 Staaten und der EU durch Ratifizierung, Beitritt (accession) oder (im Fall der EU) formale Bestätigung (formal confirmation) abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der die bislang bestehenden acht Menschenrechtsabkommen für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisierte: Sie werden weniger als Kranke betrachtet, sondern vielmehr als gleichberechtigte Menschen (sog. „menschenrechtliches Modell“).
Die Konvention besteht neben der Präambel aus 50 Artikeln. Den Schwerpunkt bilden Artikel 1–30. Der Allgemeine Teil, Artikel 1–9 beinhaltet Ziel, Definitionen und Grundsätze der Konvention. Im Besonderen Teil, Artikel 10–30, werden die einzelnen Menschenrechte aufgeführt.
Die Konvention stellt die Pflichten der Staaten heraus, die für Menschen mit Behinderungen bestehenden Menschenrechte zu gewährleisten. Aufgabe aller Menschenrechtskonventionen ist das Empowerment der Menschen, indem Ansprüche auf Selbstbestimmung, Diskriminierungsfreiheit und gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe geltend gemacht werden und ihre Durchsetzung ermöglicht wird. In der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen kommt das Bewusstsein der eigenen Menschenwürde und der des anderen als Grundlage dieses Empowerment so stark zum Tragen, wie bei keiner anderen Menschenrechtskonvention. Der Begriff der Menschenwürde ist hier nicht nur häufiger Inhalt des Konventionstextes, darüber hinaus wird sie auch ausdrücklicher als in anderen Menschenrechtskonventionen als Ziel der Bewusstseinsbildung gefordert.
Die Grundsätze der Konvention enthält Artikel 3:
a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
b) die Nichtdiskriminierung;
c) die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
d) die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
e) die Chancengleichheit;
f) die Zugänglichkeit;
g) die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
[Quelle: Wikipedia ]
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist ein geplantes Gesetz, das die Leistungen für Menschen mit Behinderung im SGB IX regelt. Es soll Bereiche wie Wohnen, Ausbildung, Arbeiten, Mobilität oder Freizeitgestaltung besser und personenzentriert regeln.
Es ist ein Gesetz, das die Leistungen für Menschen mit Behinderung im SGB IX regelt. Durch das BTHG sollen die derzeitigen rechtlichen Regelungen für Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) reformiert, aus der Sozialhilfe herausgelöst und zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden.
Teilhabe bedeutet, dass ein Mensch mit Behinderung am gesellschaftlichen Leben genauso teilnimmt wie andere Menschen. Teilhabe bezieht sich auf alle Bereiche des Lebens wie beispielsweise Wohnen, Ausbildung, Arbeiten, Mobilität oder Freizeitgestaltung. Das bereits jetzt geltende Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderung soll durch das BTHG gestärkt werden.
In Bezug auf die Möglichkeiten, die das BTHG insbesondere für psychisch kranke Menschen und ihre Angehörigen und Freunde hat unser Verein eine kritische Stellungnahme gegenüber der Thüringer Sozialministerin, der Bundesbeauftragten für Angelegenheiten behinderter Menschen sowie gegenüber dem Thüringer Behindertenbeauftragten abgegeben.
Das Schreiben finden Sie hier als PDF zum Herunterladen.
In Thüringen sind die Rechte für psychisch kranke Menschen in 2 Gesetzen geregelt:
Die Gesetzestexte sind auf der Homepage des Freistaates Thüringen www.thueringen.de zu finden.